Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?

In Art. 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes heißt es „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“

Rechtliches vorweg

Eine Einschränkung des Grundgesetzes wird geregelt durch:

  • den Artikel 104 des Grundgesetzes, dem sogenannten Richtervorbehalt
  • das Betreuungsrecht im § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Erwachsenen und im § 1931b Absatz 2 bei Minderjährigen
  • das „Gesetz für Psychisch Kranke“ (PsychKG).

In unserem Rechtsstaat ist die Entscheidung für FEM einem Richter zu übertragen, der Erfordernis und Verhältnismäßigkeit zu prüfen hat. Hierzu der relevante Auszug aus Artikel 104 Grundgesetz: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.“ Wird die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung missachtet, gilt dies als Freiheitsberaubung und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe einhergehen.

Bei nicht einwilligungsfähigen Menschen, die nicht verstehen, was solche Maßnahmen bedeuten, müssen der gesetzliche Betreuer oder die Eltern die FEM beantragen bzw. zustimmen und nur dann kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung. Die FEM dürfen nur zum Wohle des Betroffenen angeordnet werden, bei Erwachsenen nur zur Abwendung einer Eigengefährdung (§ 1906 BGB).

Eine freiheitsentziehende Maßnahme darf niemals als Strafe gehandhabt werden oder gar zum Zweck der Entlastung von Pflegepersonal angeordnet werden. FEM darf nur eingesetzt werden, wenn ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB), ein gerichtlicher Beschluss oder eine Einwilligung durch die Person selbst vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass selbst bei vorliegendem gerichtlichem Beschluss die Notwendigkeit jeder FEM neu überprüft werden muss.

Jede Maßnahme, die die körperliche Mobilität begrenzt oder entzieht, ist als freiheitsentziehende Maßnahme zu werten.

Freiheitsentziehende Maßnahmen im Einzelnen beispielsweise:

Das Fixieren der Betroffenen mit Fixiergurten

  • Bauchgurte, Sitzgurte, Leibgurte
  • Schutzdecken, Betttücher, Schlafsäcke
  • Therapie- / Stecktische am Rollstuhl
  • Sicherheitsgurte am Rollstuhl
  • Fußfessel

Einsperren des Betroffenen

  • Absperren des Hauses oder des Zimmers
  • Verriegelung benutzbarer Ausgänge
  • Komplizierte Schließmechanismen/Trickschlösser an Türen
  • Hoch angebrachte Türgriffe

Anbringung von Bettgittern

Das Wegnehmen von Gehhilfen, Rollatoren, Rollstühlen

Medikamentöse Fixierung: das heißt der Mensch kann durch die Medikation keinen natürlichen Fortbewegungswillen mehr bilden.

Jedwede Anwendung von FEM muss ständig überwacht und dokumentiert werden.